Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fuhlenbrocker Narren“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter der Nummer VR2374 eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Bottrop.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Brauchtumspflege, insbesondere des Karnevals und der Förderung stadtteilbezogener Aktivitäten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung eigener Feste im Karneval sowie der aktiven Teilnahme am Karneval in Bottrop und darüber hinaus.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Arten der Mitgliedschaften
(a) Aktives Mitglied
Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der durch die Satzung festgelegten Aufgaben. Sie sind vollwertige Mitglieder des Vereines.
(b) Fördermitglied
Fördermitglieder fördern die Aufgaben materiell oder ideell. Sie haben ein Teilnahmerecht an der Jahreshauptversammlung, haben aber kein Stimmrecht.
(c) Mitglieder der Tanzgarden
Mitglieder der Tanzgarden beteiligen sich aktiv oder passiv an den Aktivitäten der Tanzgarden. Sie werden als aktive Mitglieder des Vereins geführt.
(d) Ehrenmitgliedschaft
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben ein Teilnahmerecht an der Jahreshauptversammlung, haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ernennung aktives Mitglied des Vereines waren.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder und Mitglieder der Tanzgarden können alle natürlichen Personen werden.
Fördermitglieder können alle natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt von aktiven Mitglieder, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Mitglieder der Garden können die Beendigung ihrer Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklären.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 Beiträge
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Beiträge werden im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres eingezogen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, den Beitrag quartalsweise zu entrichten. Mitglieder der Garden entrichten zusätzlich einen monatlichen Beitrag.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Bei Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu einem Betrag von 1.000 Euro verpflichten, kann dies durch ein Vorstandsmitglied alleine verfügt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§14 Erweiterter Vorstand
Im erweiterten Vorstand sind maximal 6 Beisitzer zulässig.
Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Beisitzern können im Rahmen eines Beschlusses des Vorstands weiterführende Aufgaben, wie z.B. Kassenwart, Schriftführer, Zeugwart o.ä. zugewiesen und entzogen werden.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer/in.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Datenschutz
(a) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) ausschließlich zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(b) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(c) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(d) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist.
Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die
weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per e-mail erfolgen kann.
(e) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds , deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
(f) Als Mitglied des Festkomitee Bottroper Karneval e.V ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder zu melden. Übermittelt werden in der Regel nur die Mitgliederzahlen und keine personenbezogenen Daten. Bei Bedarf und zur Erlangung eines angemessenen Versicherungsschutzes ist es möglich, dass die hierzu erforderlichen Daten auch an die ausgewählte Versicherungsgesellschaft weitergegeben werden.
(g) Als Mitglied des Förderverein St. Bonifatius Bottrop Fuhlenbrock Wald e.V. gibt es keine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten. Übermittelt werden daher nur die Mitgliederzahlen und keine personenbezogenen Daten.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz Bottrop, Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Osterfelder Straße 151a, 46242 Bottrop, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten der Gesellschaft und deren Mitglieder ist das Amtsgericht Bottrop
zuständig.
Diese Satzung ersetzt die am 27. April 2019 beschlossene Satzung.
Bottrop, den 30. August 2020